Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

mario mahner · kaminkehrermeisterbetrieb

... ihr fachmann für kamin und ofen

Neuregelung des Schornsteinfegerrechts

Was ändert sich, was ist zu beachten ...

Mit Wirkung vom 29. November 2008 wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft gesetzt. Am 16. Juni 2009 hat der Bundesrat die erste bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verabschiedet. Damit gelten ab 01. Januar 2010 erstmals bundesweit einheitliche Verordnungen, Fristen und Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten.

 

 

 

NEUREGELUNG DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS

 

Neu ist:

Ø  die Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)

Ø  das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Ø  die Feuerstättenschau

Ø  der Feuerstättenbescheid

Ø  die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und dadurch die Änderung der Gebührenstruktur

Ø  die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

 

Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens durch die Bundesregierung war erforderlich, um den Anforderungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Gemeinschaft gerecht zu werden.

 

Das bisher geltende Schornsteinfegergesetz wurde umfassend geändert und wird nach einer Übergangszeit zum Ende des Jahres 2012 außer Kraft gesetzt.

 

Mit Wirkung vom 29. November 2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) teilweise gültig und wird ab dem 01. Januar 2013 die bisherigen gesetzlichen Regelungen ablösen.

 

Die neuen Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Energieeinsparung, dem Klima- und Umweltschutz.

 

Durch technischen Fortschritt der zentralen Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer an Bedeutung verloren.

 

In letzter Zeit steigen jedoch die Brand- und Schadensfälle an. Viele Beschwerden durch Rauchgasbelästigungen und die EU-Feinstaubrichtlinie haben den Gesetzgeber veranlasst, die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) deutlich zu verschärfen und neue Betreiberpflichten einzuführen.

 

Verantwortung neu geregelt

Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

 

Bisher lag die Verantwortung für die vorgeschriebenen Arbeiten an Feuerstätten und Abgasanlagen beim Bezirkskaminkehrermeister. Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf den Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diesen, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber durchgeführt.

 

Neue Kehr- und Überprüfungsordnung

Zum 01. Januar 2010 trat die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft. Dadurch ändern sich für Sie die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Gebührenberechnung.

 

Durch die neue Festsetzung aller Tätigkeiten nach einem REFA-Gutachten ändert sich sowohl die Gebührenhöhe wie auch die Rechnungsstellung. Eine Reihe von Tätigkeiten wird zukünftig in einem Termin durchgeführt, z. B. wird bei Anwesen die ausschließlich nur mit einer Öl- od. Gaszentralheizung ausgestattet sind, der Abgasweg (Verbindungsstück und Kamin) bei den Messarbeiten mit überprüft.

 

Die neue KÜO wurde im Dezember 2009 im öffentlichen Bekanntmachungsblatt abgedruckt und kann auf meiner Internetseite eingesehen werden.

  

Feuerstättenschau

Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz führt Ihr Bezirkskaminkehrermeister in einem Zeitabstand von      3 bis 4 Jahren eine umfassende und gebührenpflichtige Feuerstättenschau  durch und prüft die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerstätten und Heizungsanlagen.

 

Sie erhalten danach einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Reinigungs- und Überprüfungarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit in welchen zeitlichen Abständen an den Feuerungs- und Lüftungsanlagen von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden müssen.

 

Feuerstättenbescheid

Durch den vom Gesetzgeber gebührenpflichtig vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber dem Eigentümer von Gebäuden und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).

 

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§ 10 Abs. 6, § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt.

 

Bei einem Wechsel des Kaminkehrers wird dem neuen Betrieb damit aufgezeigt, welche Tätigkeiten auszuführen und welche Fristen dabei einzuhalten sind.

 

Lockerung des Kehrmonopols

Bisher versorgte ein zuständiger Bezirkskaminkehrermeister alle Kunden seines Bezirks mit sämtlichen Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen. Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht nach einer Übergangszeit vor, dass Kunden ab 2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen können. Diese Betriebe müssen im Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt sein.

 

Im Übergangszeitraum bis Ende 2012 dürfen Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweiligen Bezirkskaminkehrermeister ausgeführt werden.

 

Ausnahme

Ein Schornsteinfegerbetrieb aus einem EU-Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, wenn es sich um einen handwerklich qualifizierten und einem beim BAFA registrierten Betrieb handelt.

 

Qual der Wahl

Sie können die Arbeiten wie bisher von Ihrem Bezirkskaminkehrermeister und seinen Mitarbeitern ausführen lassen.

Vorteil: Es fallen für Sie keine weiteren Formalitäten an und wir erledigen alle vorgegebenen Tätigkeiten.

 

Oder: Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis über die fristgerechte Ausführung in dem dafür vorgeschriebenen Formblatt gegenüber dem Bezirkskaminkehrermeister führen.

 

 

"Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger"

So heißt ab 2013 der Bezirkskaminkehrermeister.

Er ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich für die Abnahmen von Feuerungsanlagen nach dem geltenden Baurecht, anlassbezogenen Überprüfungen, für die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs mit Kontrolle über die Durchführung der vorgeschriebenen Tätigkeiten durch einen Mitbewerber zuständig. Bleibt also in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung Ihr unabhängiger Partner.

 

Sofern Sie die vorgeschriebenen Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung nicht dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern einem Mitbewerber übertragen haben, muss dieser zur Kontrolle die Durchführung per Formblatt dokumentieren und dem Bevollmächtigten vorlegen.

 

Nebentätigkeitsverbot ist aufgehoben

 

Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit anderen Tätigkeiten rund ums Haus komplettieren.

 

Mein Angebot:

Ø  Reinigen von Heizungsanlagen und Einzelfeuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe

Ø  Kleinreparaturen sowie Verbesserungsmaßnahmen von und an Kaminen und Feuerstätten

Ø  Beratung bei der Neuerrichtung von Feuerungsanlagen mit Funktionsnachweis nach DIN EN 13384 (Strömungstechnisches Berechnungsverfahren für Abgasanlage und Feuerstätte)

Ø  Energieausweise für Wohngebäude

Ø  Energieberatung, Heizungscheck

Ø  Visuelle Kontrolle der Gasanlage - kleine Gashausschau - nach TRGI     

 

 

 

gesetze.jpg





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Mario Mahner

Kaminkehrermeister // Energieberater
Clara-Schumann-Straße 16
87730 Bad Grönenbach
Tel.: 08334/9869-65
Email senden

bsmbild

Mitglied
Innung Schwaben